Allgemeine
Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Diese Bedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen, auch wenn im Rahmen einer Geschäftsverbindung eine besondere Auftragsbestätigung nicht erfolgt. Einkaufsbedingungen des Käufers gelten nicht, auch wenn nicht ausdrücklich widersprochen werden sollte.

2. Preise

Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern verstehen sich alle Preise, wenn nichts anderes vereinbart, ausschließlich Mehrwertsteuer. Diese wird mit dem im Zeitpunkt der Rechnungserteilung geltenden Steuersatz in Rechnung gestellt. Wir sind berechtigt, die am Tage der Lieferung gültigen Preise zu berechnen, wenn die Lieferung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, länger als einen Monat nach Ablauf der angegebenen Lieferfrist erfolgt. Bei Preissteigerungen von mehr als 10% gegenüber dem vereinbarten Preis wird der Käufer vor Versand benachrichtigt. Dem Käufer steht es frei, in diesem Fall binnen einer Frist von 5 Tagen den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.

3. Lieferung, Lieferzeit

a) Die Lieferung erfolgt ab Werk. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Eine Transportversicherung wird nur auf Verlangen des Käufers und nur auf dessen Kosten abgeschlossen.

b) Von uns nicht verschuldete Lieferhindernisse, insbesondere Verkehrs- und Betriebsstörungen, Auswirkungen von Arbeitskämpfen, Transportmittelmangel, Brandschäden befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen von der Lieferpflicht.

c) Im Übrigen berechtigt die Nichteinhaltung von Lieferterminen und Lieferfristen durch uns den Käufer zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte erst, wenn wir in Verzug sind und uns der Käufer eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, die im Geschäftsverkehr mit Unternehmern mindestens 4 Wochen betragen muss.

4. Zahlung, Fälligkeit

Löst im Geschäftsverkehr mit Unternehmern der Käufer einen Scheck oder Wechsel nicht ein, ist er mit einer Zahlung in Verzug, hat er seine Zahlungen eingestellt oder liegen Tatsachen vor, die einer Zahlungseinstellung gleich zu erachten sind, werden alle offenstehenden Rechnungsbeträge sofort fällig. Hinsichtlich noch nicht erfolgter Lieferungen sind wir berechtigt, in den vorbezeichneten Fällen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Das Gleiche gilt für den Fall, dass beim Käufer Ereignisse eintreten, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen oder wenn uns solche vor Vertragsabschluß vorhandenen Umstände erst nachträglich bekannt werden. Wird die Vorauszahlung oder die Sicherheitsleistung nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist geleistet, sind wir berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten.

5. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

a) Eine Aufrechnung seitens des Käufers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

b) Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern ist die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts allgemein ausgeschlossen, soweit nicht dem Käufer gegenüber einer Kaufpreisforderung anerkannte Mängelhaftungsansprüche aus dem gleichen Vertragsverhältnis zustehen.

6. Schadensersatz

a) In allen Fällen, in denen der Käufer zum Schadensersatz statt der Leistung verpflichtet ist, können wir vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens 20% des Kaufpreises als Schadensersatz verlangen. Dem Käufer steht der Nachweis frei, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist.

b) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche) gleich aus welchem Rechtsgrund insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Produkthaftungsansprüche, in Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

c) Soweit dem Käufer Schadensersatzansprüche zustehen, gilt für diese eine Frist von einem Jahr, beginnend mit dem Beginn der für Mängelansprüche geltenden Verjährungsfrist. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

7. Sachmängelhaftung

a) Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern sind bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel unverzüglich nach Eingang der Ware, andere Mängel unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

b) Mängel, die Folge unsachgemäßer Behandlung oder ohne unsere Einwilligung vorgenommener Reparaturen oder Eingriffe sind, begründen keine Mängelhaftungsansprüche.

c) Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern sind wir im Falle eines Sachmangels nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Ware verpflichtet. Kommen wir mit der Mangelbeseitigung oder Ersatzleistung mehr als 4 Wochen in Verzug, schlägt die Mangelbeseitigung nach einem erfolglosen weiteren Versuch fehl oder ist sie unmöglich gemacht, so ist der Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag oder zur Minderung des Kaufpreises berechtigt. Weitergehende Mängelhaftungsansprüche sind ausgeschlossen. Unberührt bleiben die gesetzlichen Ansprüche des Käufers aus der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache. Für Schadensersatzansprüche aus Anlass eines Mangels gilt Ziff. VII der Bedingungen.

d) Mängelhaftungsansprüche verjähren bei Rechtsgeschäften mit Unternehmern in einem Jahr seit Ablieferung des Kaufgegenstandes.

e) Wird bei der Bestellung oder Auftragsbestätigung auf Preislisten und Kataloge Bezug genommen, bleiben handelsübliche kleinere Abweichungen im Modell, im Material, in den Maßen, der Farbe und der Ausführung ausdrücklich vorbehalten und begründen keine Mängelhaftungsansprüche.

8. Vertragsaufhebung

Im Falle des Rücktritts vom Kaufvertrag wegen schuldhafter Vertragsverletzung durch den Käufer können wir folgende Ansprüche geltend machen:

a) Besondere Aufwendungen aus Anlass des Vertrages, z.B. Provisionen, Versandkosten sowie Ersatz für Beschädigungen, die durch ein Verschulden des Käufers verursacht sind,

b) eine Vergütung für die Gebrauchsüberlassung und die damit eingetretene Wertminderung. In der Regel wird die Vergütung je nach Wertbeständigkeit wie folgt errechnet: Bei Rücktritt und Übergabe nach Lieferung innerhalb der ersten 3 Monate 30% des Verkaufspreises und für jeden weiteren Monat 3% des Verkaufspreises. Im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern gilt, dass diesen der Nachweis gestattet ist, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

9. Eigentumsvorbehalt

a) Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises (im Geschäftsverkehr mit Unternehmern bis zur Zahlung der gesamten aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer herrührenden Forderungen) einschl. aller Nebenforderungen, bei Hereingabe von Schecks und Wechseln bis zur Einlösung, bleiben die gelieferten Waren unser Eigentum.

b) Für den Fall des Weiterverkaufs der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware tritt der Käufer bereits jetzt seine Forderung aus dem Weiterverkauf in Höhe des von uns in Rechnung gestellten Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der im Voraus abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir werden von dem Widerrufsrecht und der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; wir sind berechtigt, die Abtretung selbst anzuzeigen.

c) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf auf uns tatsächlich übergehen.Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware oder Sicherungsübereignungen ist der Käufer nicht berechtigt. Von Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer uns sofort Kenntnis zu geben. Der Käufer ist verpflichtet, die Kosten der Interventionen zu erstatten. Bei Zahlungseinstellungen, Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder bei Einleitung eines außergerichtlichen Vergleichs erlischt das Recht zur Weiterveräußerung und zum Einzug der abgetretenen Forderungen.

d) Sofern wir nach Rücktritt vom Vertrage die Herausgabe der Eigentumsvorbehaltsware erlangen und nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt sind, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, können wir die Eigentumsvorbehaltsware unter Wahrung der Interessen des Käufers freihändig bestmöglich veräußern oder aber dem Käufer den gewöhnlichen Verkaufswert der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Rücknahme vergüten. Auf Verlangen des Käufers, das nur unverzüglich nach Rücknahme der Eigentumsvorbehaltsware geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter Sachverständiger den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes. Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10% des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist.

e) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die nach der Insolvenzordnung der Aussonderung bzw. Ersatzaussonderung unterliegen, unsere Forderung um mehr als 20%, bei Sicherheiten, die der Absonderung unterliegen um mehr als 45 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf auf den Käufer über.

10. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Rechtswahl

Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts gilt, dass für alle Rechtsstreitigkeiten einschl. der Klagen aus Wechseln oder Schecks Gerichtsstand Gütersloh ist.

Allgemeine
Einkaufsbedingungen

1. Allgemeines

1.1. Diese Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb Ihres Handelsgewerbes gehört, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.

1.2. Es gelten ausschließlich unsere Einkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unserer Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen oder zahlen.

1.3. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten, soweit es sich um gleichartige Geschäfte handelt.

2. Angebote, Bestellung und Bestellunterlagen

2.1. Angebote und Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Sofern dies nicht im Einzelfall gesondert vereinbart ist, übernehmen wir für Besuche, Planung und sonstige Vorleistungen, die der Lieferant im Zusammenhang mit der Abgabe von Angeboten erbringt, keine Kosten und vergüten diese nicht.

2.2. Unsere Bestellung ist freibleibend. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen, andernfalls sind wir berechtigt, unsere Bestellung kostenfrei zu widerrufen.

2.3. Soweit wir dem Lieferanten im Zusammenhang mit der Bestellung Abbildungen, Konstruktionszeichnungen, Kalkulationen oder sonstige Unterlagen überlassen, bleiben unser Eigentum und unsere Nutzungsrechte an diesen Unterlagen unberührt. Der Lieferant ist verpflichtet diese Unterlagen ausschließlich zur Produktion der von uns bestellten Gegenstände zu verwenden sowie die Unterlagen vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Die Unterlagen sind uns unverzüglich zurückzugeben, soweit der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb der in § 2.2. bestimmten Frist annimmt.

2.4. Bestellungen und Abschlüsse bedürfen der Schriftform. Jedwede Abweichung von unseren Bestellungen, Abschlüssen und Lieferabrufen ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch uns zulässig. Mündliche Vereinbarungen jeder Art - einschließlich nachträglicher Änderungen und Ergänzungen - sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Diese Bestätigung kann auch per Telefax oder durch Datenfernübertragung (Email) erfolgen.

3. Liefertermine

3.1. Vereinbarte Liefertermine und Lieferfristen sind verbindlich. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei der von uns genannten Empfangsstelle an.

3.2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu unterrichten, sofern Umstände eintreten oder bekannt werden, die zu einer Nichteinhaltung der Lieferzeit führen. Dabei sind auch der Grund und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung mitzuteilen.

3.3. Gerät der Lieferant in Lieferverzug, sind wir berechtigt, einen pauschalen Verzugsschaden in Höhe von 1 % des vertraglich vereinbarten Preises pro vollendeter Woche nach Eintritt des Lieferverzuges, insgesamt jedoch nicht mehr als 10 % des vereinbarten Preises zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt unberührt. Die Pauschale ermäßigt sich, sofern der Lieferant einen niedrigeren oder gar keinen Schaden nachweisen kann.

3.4. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf uns zustehende Ersatzansprüche.

3.5. Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen kann sich der Lieferant nur dann berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.

3.6. Teil- / Über- und Unterlieferungen sind nur nach ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung durch uns gestattet.

4. Höhere Gewalt

Höhere Gewalt, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Während solcher Ereignisse sowie innerhalb von zwei Wochen nach deren Ende sind wir - unbeschadet unserer sonstigen Rechte - berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie eine erhebliche Verringerung unseres Bedarfs zur Folge haben.

5. Preise und Gefahrenübergang

Die in unserer Bestellung angegebenen Preise sind Festpreise. Sie schließen sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit den vom Lieferanten zu erbringenden Lieferungen und Leistungen ein. Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise geliefert benannter Ort (DAP gemäß Incoterms 2010) einschließlich Verpackung und zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei Lieferungen außerhalb Ländern der EU gilt im Übrigen geliefert verzollt benannter Bestimmungsort (DDP gemäß Incoterms 2010). Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an den die Ware ordnungsgemäß zu liefern ist.

6. Zahlungsbedingungen

6.1. Die Zahlung erfolgt nach unserer Wahl durch Überweisung oder Aufrechnung mit Gegenforderungen. Falls nichts anderes vereinbart ist, erfolgen Zahlungen innerhalb 30 Tage nach Rechnungsdatum unter Berücksichtigung unseres Zahlungsrhythmusses abzüglich 3 % Skonto innerhalb 90 Tage nach Rechnungsdatum unter Berücksichtigung unseres Zahlungsrhythmusses netto Kasse. Unser Zahlungsrhythmus: Wöchentlich an jedem 1. Arbeitstag. Erfolgen die Lieferungen früher als vertraglich vereinbart, so gilt als Rechnungsdatum der Tag des vereinbarten Liefertermins, falls Rechnungen vor dem vereinbarten Liefertermin erteilt werden. Die Frist läuft von dem Zeitpunkt an, an dem sowohl die Rechnung als auch die Ware bei uns eingegangen, bzw. die Leistung erbracht wurde. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.

6.2. Die Abtretung der Forderung an Dritte ist ausgeschlossen.

6.3. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß.

7. Mängelhaftung

7.1. Der Lieferant gewährleistet, dass die Lieferungen und Leistungen den vereinbarten Spezifikationen entsprechen und nicht mit Fehlern behaftet sind, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.

7.2. Eine Wareneingangskontrolle findet bei uns nur im Hinblick auf offensichtliche Mängel, Transportschäden, Vollständigkeit und Identität der Ware statt. Solche Mängel werden wir Ihnen unverzüglich rügen. Wir behalten uns vor, eine weitergehende Wareneingangsprüfung durchzuführen. Im Weiteren rügen wir Mängel, sobald diese nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

7.3. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.

7.4. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu. Wir sind in jedem Fall berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

7.5. Die Verjährung der Mängelansprüche beträgt 36 Monate und beginnt mit dem Gefahrenübergang. Längere vertragliche oder gesetzliche Verjährungsfristen bleiben hiervon unberührt.

7.6. Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.

8. Rechte Dritter

8.1. Der Lieferant versichert, dass Rechte Dritter dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der gelieferten Waren nicht entgegenstehen, insbesondere Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Sofern wir dennoch wegen einer möglichen Verletzung von Rechten Dritter, wie z.B. von Urheber-, Patent- und anderen Schutzrechten in Anspruch genommen werden, stellt uns der Lieferant hiervon und von jeder damit im Zusammenhang stehenden Leistung frei, sofern er diese zu vertreten hat.

8.2. Ist die Verwertung der Lieferung durch uns durch bestehende Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat der Lieferant auf seine Kosten entweder die entsprechende Genehmigung zu erwerben oder die betroffenen Teile der Lieferung so zu ändern oder auszutauschen, dass der Verwertung der Lieferung keine Schutzrechte Dritter mehr entgegenstehen und diese zugleich den vertraglichen Bestimmungen entspricht.

9. Sonstiges

9.1. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Gerichtsstand Gütersloh.

9.2. Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern bzw. an dem die Leistung zu erbringen ist.

9.3. Stellt der Lieferant seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so sind wir berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.

9.4. Für die Rechtsbeziehungen der Parteien aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).

9.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt.

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